Die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) kommt für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr auf, falls eine Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. Seit dem 1.1.2002 gilt eine Indikationsliste (KIG). Hier gibt es 5 Stufen. Die Stufen 3, 4 und 5 werden von den Krankenkasse entsprechend der gesetzlichen Regelungen (SGB V §§ 28, 29) bezahlt. Die Stufen 1 und 2 sind keine Leistung der GKV und müssen bei Behandlung ausschließlich privat bezahlt werden.

 

Die Kostenübernahme erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zunächst übernimmt die Krankenkasse 80% der Kosten der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung. Wir rechnen 80% der entstandenen Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Der Versicherte hat den verbleibenden Restbetrag als Eigenanteil an uns zu zahlen.

  2. Diesen Betrag erstattet die Krankenkasse den Versicherten, sofern der erfolgreiche Abschluss durch uns bestätigt wird. Bei den über 18-jährigen erfolgt eine Kostenübernahme nur dann, wenn auch ein chirurgischer Eingriff nötig ist, wie oben geschildert.
  3. Entsprechend des Patientenrechtegesetzes klären wir vor Beginn der Behandlung ausführlich über die Diagnose, die Therapie und die möglichen Therapievarianten (Regelversorgung, Mehrkosten, außervertragliche Leistungen) und die Kosten in einem ausführlichen Gespräch auf.